Bei den Betriebsgebäuden handelt es sich um das Wohnhaus einerseits und die Ställe andererseits. Der Abschreibungssatz von 2.5% vom Anschaffungswert ist angemessen (vgl. "Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen landwirtschaftlicher Betriebe (A 1979)" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wiedergegeben in: Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Art. 22 N 26; Richtlinien Aufzeichnungspflicht Landwirte vom 20. August 1992, Ziff. 2.2) und wird von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht in Frage gestellt.