entsprechend sank der (ideelle) Buchwert der abschreibungsberechtigten Geschäftsaktiven. Blieben diese Abschreibungen jetzt unberücksichtigt, so liefe dies auf eine einkommenssteuerneutrale Aufwertung anlässlich des Erbgangs hinaus, was systemwidrig wäre, da Gewinne durch buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen der Einkommenssteuer unterliegen (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). c) Bei den Betriebsgebäuden handelt es sich um das Wohnhaus einerseits und die Ställe andererseits.