wenn er neu Buch führt, dass für die Eröffnungsbilanz die Anlagewerte gleich wie beim Erblasser berechnet werden, also unter Einrechnung der von diesem in Anspruch genommenen Abschreibungen. Dies ist denn auch sachlich richtig. Die Mutter der Beschwerdeführerin profitierte bei der jeweiligen Einkommensveranlagung nach der Punktiermethode von den darin enthaltenen Abschreibungen; entsprechend sank der (ideelle) Buchwert der abschreibungsberechtigten Geschäftsaktiven.