Allfällige Konsequenzen einer Erbteilung sind im vorliegenden Fall, wo es sich um eine Alleinerbin handelt, bedeutungslos. Dass der Erbgang für die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsaktiven keine Änderung bewirkt, hat nicht nur zur Folge, dass der Alleinerbe, der das Geschäft weiterführt, die steuerlich massgeblichen Buchwerte fortzuschreiben hat, sondern auch, 184 Verwaltungsgericht 2002