Der Erbgang und im Speziellen der durch den Tod des Betriebsinhabers verursachte Übergang der Geschäftsaktiven auf die Erben stellt weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine Privatentnahme dar. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession treten die Erben an die Stelle des Erblassers. Sie übernehmen Geschäftsvermögen unverändert, also zum Einkommenssteuerwert, der beim Erblasser galt. Es tritt keine Realisierung stiller Reserven ein; eine Liquidation, namentlich wenn die Erben den Betrieb nicht weiterführen, bzw. Privatentnahmen erfolgen erst nach dem Erbgang; die einkommenssteuerlichen Auswirkungen tragen die Erben (AGVE 1974, S. 244 f.; Koch, a.a.