davon kommen die Abschreibungen in Abzug, die grundsätzlich nach den im punktierten volkswirtschaftlichen Einkommen enthaltenen Abschreibungssätzen berechnet werden (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 105; vgl. auch AGVE 1995, S. 198 ff.). Dies ist unbestritten; streitig ist einzig die Frage, ob sich die Abschreibungen ab 1952 (Erwerb des Betriebs durch O. S.) oder ab 1991 (Erwerb durch A. G.-W.) berechnen. b) Der Erbgang und im Speziellen der durch den Tod des Betriebsinhabers verursachte Übergang der Geschäftsaktiven auf die Erben stellt weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine Privatentnahme dar.