3. a) Eröffnet ein Landwirt erstmals eine Buchhaltung, nachdem sein Berufseinkommen zuvor nach der Punktiermethode (§ 6 der Verordnung zum Steuergesetz (StGV; SAR 651.111) vom 13. Juli 1984 festgesetzt worden war, so muss für die Eröffnungsbilanz der Wert der einzelnen Vermögenswerte ermittelt werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem seinerzeitigen Erwerbspreis und den getätigten wertvermehrenden Aufwendungen; davon kommen die Abschreibungen in Abzug, die grundsätzlich nach den im punktierten volkswirtschaftlichen Einkommen enthaltenen Abschreibungssätzen berechnet werden (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 105;