182 Verwaltungsgericht 2002 keit nicht (vgl. Art. 5 VAKLP). Auch eine Aufteilung nach wertver- mehrenden und nach energiesparenden Anteilen ist auf Grund der hundertprozentigen Abzugsmöglichkeit (Art. 8 VAKLP) nicht mehr zulässig. Insbesondere aber sind Vorkehren, welche wahrscheinlich auch unabhängig von Energiesparüberlegungen getätigt wurden, nicht mehr ausgeschlossen. Vielmehr ist heute jede Massnahme, welche in der VMRE aufgelistet oder deren energiesparende Wir- kung erwiesen ist, vollumfänglich abzugsfähig. 50 Buchwert der Geschäftsaktiven. Geschäftlich begründete Aufwendungen. - Wer den Betrieb erbt, muss die Buchwerte (Einkommenssteuerwert) weiterführen. Wenn er neu Buch führt, sind die Anlagewerte für die Eröffnungsbilanz gleich zu berechnen wie beim Erblasser, also unter Berücksichtigung der diesem zuzurechnenden Abschreibungen (Erw. 3). - Wer Taglöhner anstellt, ohne für die Löhne Quittungen ausstellen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Abzug von (geschätzten) Lohnkosten als Aufwendungen (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. April 2002 in Sa- chen T.G. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt O. S., die Mutter von A.G.-W., war Eigentümerin eines Land- wirtschaftsbetriebs, den sie 1952 durch Erbschaft erworben hatte. Zu diesem gehörten zwei Grundstücke, die T. G.-W. mit Vertrag vom 12. Januar 1978 erworben und anschliessend an O. S. verpachtet hatte. Der Betrieb von O. S. wurde schon seit langer Zeit durch T. und A. G.-W. auf Rechnung der Eigentümerin bewirtschaftet. O. S. starb 1991. Als ihre Alleinerbin wurde A. G.-W. damit Eigentümerin des Landwirtschaftsbetriebs. 2002 Kantonale Steuern 183 Aus den Erwägungen 3. a) Eröffnet ein Landwirt erstmals eine Buchhaltung, nachdem sein Berufseinkommen zuvor nach der Punktiermethode (§ 6 der Verordnung zum Steuergesetz (StGV; SAR 651.111) vom 13. Juli 1984 festgesetzt worden war, so muss für die Eröffnungsbilanz der Wert der einzelnen Vermögenswerte ermittelt werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem seinerzeitigen Erwerbspreis und den getä- tigten wertvermehrenden Aufwendungen; davon kommen die Ab- schreibungen in Abzug, die grundsätzlich nach den im punktierten volkswirtschaftlichen Einkommen enthaltenen Abschreibungssätzen berechnet werden (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 105; vgl. auch AGVE 1995, S. 198 ff.). Dies ist unbestritten; streitig ist einzig die Frage, ob sich die Abschreibungen ab 1952 (Erwerb des Betriebs durch O. S.) oder ab 1991 (Erwerb durch A. G.-W.) berechnen. b) Der Erbgang und im Speziellen der durch den Tod des Be- triebsinhabers verursachte Übergang der Geschäftsaktiven auf die Erben stellt weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine Privat- entnahme dar. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession treten die Erben an die Stelle des Erblassers. Sie übernehmen Geschäfts- vermögen unverändert, also zum Einkommenssteuerwert, der beim Erblasser galt. Es tritt keine Realisierung stiller Reserven ein; eine Liquidation, namentlich wenn die Erben den Betrieb nicht weiterfüh- ren, bzw. Privatentnahmen erfolgen erst nach dem Erbgang; die ein- kommenssteuerlichen Auswirkungen tragen die Erben (AGVE 1974, S. 244 f.; Koch, a.a.O., § 22 N 231; Zuppinger/Schärrer/Fessler/ Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Auflage, Bern 1983, § 19 lit. b N 47; Ernst Höhn/Robert Waldbur- ger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1999, § 40 Rz. 2). Allfällige Konsequenzen einer Erbteilung sind im vorliegen- den Fall, wo es sich um eine Alleinerbin handelt, bedeutungslos. Dass der Erbgang für die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsaktiven keine Änderung bewirkt, hat nicht nur zur Folge, dass der Alleinerbe, der das Geschäft weiterführt, die steuer- lich massgeblichen Buchwerte fortzuschreiben hat, sondern auch, 184 Verwaltungsgericht 2002 wenn er neu Buch führt, dass für die Eröffnungsbilanz die Anlage- werte gleich wie beim Erblasser berechnet werden, also unter Ein- rechnung der von diesem in Anspruch genommenen Abschreibungen. Dies ist denn auch sachlich richtig. Die Mutter der Beschwerdeführe- rin profitierte bei der jeweiligen Einkommensveranlagung nach der Punktiermethode von den darin enthaltenen Abschreibungen; ent- sprechend sank der (ideelle) Buchwert der abschreibungsberechtigten Geschäftsaktiven. Blieben diese Abschreibungen jetzt unberücksich- tigt, so liefe dies auf eine einkommenssteuerneutrale Aufwertung an- lässlich des Erbgangs hinaus, was systemwidrig wäre, da Gewinne durch buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen der Einkommenssteuer unterliegen (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). c) Bei den Betriebsgebäuden handelt es sich um das Wohnhaus einerseits und die Ställe andererseits. Der Abschreibungssatz von 2.5% vom Anschaffungswert ist angemessen (vgl. "Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen landwirtschaftlicher Be- triebe (A 1979)" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wiederge- geben in: Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Art. 22 N 26; Richtlinien Aufzeichnungs- pflicht Landwirte vom 20. August 1992, Ziff. 2.2) und wird von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht in Frage gestellt. Da im Zeit- punkt der Eröffnungsbilanz die Besitzesdauer ab der Hofübernahme durch O. S. im Jahre 1952 mehr als 40 Jahre betrug, wurde der Bi- lanzwert zu Recht auf Fr. 0.-- festgelegt. 4. Nach den Aussagen der Beschwerdeführer waren namentlich der Sohn und der Schwiegersohn auf dem Betrieb als Taglöhner tä- tig; Bescheinigungen seien diesen nicht ausgestellt worden, es handle sich um Barauslagen ohne Quittung. Mit ihrem Vorgehen, verbunden mit dem Begehren, die Aufwendungen für Taglöhner seien ermes- sensweise festzusetzen, wollen sie erreichen, dass diese Lohnkosten bei ihnen als Aufwendungen erscheinen, ohne dass die Empfänger sie als Nebenerwerbseinkommen versteuern müssen. Das verdient keinen Schutz. Zu Recht haben die Vorinstanzen verlangt, dass sol- che Lohnkosten belegt und nachgewiesen seien - insbesondere bei einem Buchhaltungsbetrieb -, um Anerkennung zu finden. 2002 Kantonale Steuern 185 (Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.) 51 Abzugsfähigkeit von BVG-Einlagen (§ 26 Abs. 1 StG). Steuerumgehung. - Kapitaleinlagen zum Einkauf von Lohnaufbesserungen oder zusätz- licher Beitragsjahre sind grundsätzlich ohne Beschränkung abzieh- bar, soweit sie reglementarisch vorgesehen und angemessen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Einlage nur rund 1 Jahr vor dem re- glementarischen Schlussalter erfolgte und die BVG-Leistung in Ka- pitalform bezogen wurde. - Keine Steuerumgehung, falls die Kapitaleinlage mit einem ausrei- chenden wirtschaftlichen Vorteil verknüpft ist. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2002 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vor- gesehen in StE 2003. 52 Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen (Privatentnahme). - Aus der vom Steuerpflichtigen nicht als Überführung deklarierten entgeltlichen Vermietung von grossen Teilen des Geschäftsvermögens an eine Kollektivgesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, muss die Steuerbehörde nur dann zwingend auf eine Überführung ins Privatvermögen schliessen, wenn eine Rückkehr zur geschäftlichen Nutzung ebenso ausgeschlossen erscheint wie die Annahme einer vorläufigen Regelung zur Überbrückung eines Schwebezustands (vgl. auch AGVE 2000, S. 139 f.; 1995, S. 201 ff.; 1991, S. 247).