StGV nur Energiesparmassnahmen, die, bezogen auf das Gesamtgebäude, eine erhebliche Wirkung hatten, als abzugsfähig bezeichnete (StE 1995, B 25.6 Nr. 28). Schliesslich wurden nicht die gesamten Auslagen als Unterhaltskosten behandelt, wenn im Zuge von dem Unterhalt gleichgestellten Energiesparmassnahmen Verbesserungen an der Liegenschaft vorgenommen wurden. Diesfalls wurde ein durch Schätzung zu ermittelnder Teil davon als wertvermehrend betrachtet und war demzufolge nicht abzugsfähig (Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 24 N 244). c) § 19 Abs. 3 StGV wurde am 19. Oktober 1994, mit Wirkung ab der Steuerperiode 1995/96, geändert.