weltgerechte Massnahmen als Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen sind. b) aa) § 19 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz (StGV; SAR 651.111) vom 13. Juli 1984 in der alten Fassung vom 11. Juli 1988 umschrieb im Detail, welche konkreten Massnahmen zu welchem Prozentsatz abziehbar seien. bb) In der früheren Rechtsprechung wurde aus dem energiepolitischen Zweck solcher Abzugsmöglichkeiten gefolgert, dass davon jene baulichen Massnahmen auszunehmen seien, welche in der Regel ohnehin, das heisst ohne steuerliche Vergünstigungen erstellt worden wären.