Damit wurden neue Sachverhaltselemente von erheblicher Bedeutung ins Verfahren eingeführt, denn zuvor war lediglich abstrakt, ohne jede Konkretisierung von der Möglichkeit einer kostengünstigeren Isolation die Rede gewesen. Dass das Steuerrekursgericht darauf abstellte, ohne den Beschwerdeführern zuvor Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu nehmen, verletzte deren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 1 i.V.m. § 15 VRPG; AGVE 1995, S. 223 mit Hinweisen; vgl. auch die Hinweise bei Andreas Edelmann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 253 N 8).