Damit wurde entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung nicht einheitlich nach Zahlungseingängen und -ausgängen verbucht, sondern das Geschäftsergebnis vielmehr auf Grund der "Misch-Methode" erfasst. Diese liegt näher bei der "Soll-Methode" (nur dass die Abgrenzung bezüglich der Debitorenguthaben und des Werts der angefangenen Arbeiten nicht exakt, sondern mittels Schätzung erfolgt), weshalb sich die Beschwerdeführer für den ausserordentlichen Ertrag aus dem Grundstückverkauf nicht auf die "Ist-Methode" berufen können, zumal selbst bei der reinen "Ist-Methode" Korrekturen im Einzelfall nötig sind, wenn die damit eröffneten Möglichkeiten zur Erlangung