18 N 23). c) Mit der am 21. Dezember 1998 erfolgten öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags entstand dem Beschwerdeführer ein obligatorischer Anspruch gegen den Käufer auf Bezahlung des Kaufpreises. Damit erwuchs ihm nach dem Gesagten ein fester Rechtsanspruch, ungeachtet der auf den 4. Januar 1999 festgelegten Fälligkeit 2002 Kantonale Steuern 177