Das Gleiche gilt für die vorgesehenen Randabschlüsse. Es mag zwar zutreffen, dass durch diese saubere Abgrenzung die Anwohner an dieser Stelle nicht jäten müssen und es im Winter dort kein "Gepflotsch" gibt, doch dies ist ein minimer Vorteil. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde den Nachweis für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils durch den Strassenausbau nicht zu erbringen vermag. 2002 Kantonale Steuern 175 VI. Kantonale Steuern