Die Strasse entsprach also bei ihrer seinerzeitigen Erstellung den technischen Anforderungen und ebenso den bisherigen Erschliessungsbedürfnissen. Soweit sich ihr Zustand im Laufe der Zeit verschlechterte, handelt es sich beim jetzigen Ausbau quasi um aufgeschobenen Unterhalt, der zu Lasten der Beschwerdeführerin als Strasseneigentümerin geht (vgl. AGVE 1992, S. 199; § 99 Abs. 1 BauG).