Selbstverständlich war es wirtschaftlich sinnvoll, die Sanierung der Strasse zur gleichen Zeit durchzuführen, doch hat dies mit der Frage des wirtschaftlichen Sondervorteils für die Anstösser nichts zu tun. Im vorliegenden Fall war die Aufteilung in einen Perimeterplan Trottoir und einen Perimeterplan Strasse schon im Ansatz richtig und zwingend, weil Trottoir und Strasse unterschiedliche wirtschaftliche Sondervorteile auslösen. d) Die übrigen von der Gemeinde geltend gemachten Gründe vermögen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen wirtschaftlichen Sondervorteil der Anstösser zu bewirken. Es steht fest, dass die Strasse bereits vor dem Ausbau eine nutzbare Breite von 6 m