Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 532 f.) c) Ob die Erstellung des Trottoirs für die Anstösser wegen der Verbesserung der Verkehrssicherheit einen Sondervorteil bewirkte, ist im vorliegenden Fall nicht mehr streitig, da die Anstösserbeiträge bezüglich des Trottoirs rechtskräftig entschieden worden sind. Die Auffassung der Gemeinde, das Trottoir habe zwingend auch den Ausbau der Strasse erfordert und infolge dessen seien die Anstösser untrennbar auch durch den eigentlichen Strassenausbau in den Genuss eines wirtschaftlichen Sondervorteils gekommen, geht jedoch fehl.