Es ist deshalb nicht wesentlich, ob es sich beim vorliegenden Ausbau um eine Änderung oder Erneuerung handelt; entscheidend ist einzig und allein, ob den Anstössern durch die baulichen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (was allerdings bei einer blossen Erneuerung in der Regel kaum der Fall sein wird). Der massgebliche Sondervorteil muss wirtschaftlicher Art sein, er muss grundsätzlich als Vermögenszuwachs in Erscheinung treten und in Form von Geld realisiert werden können (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, Nr. 111 B II b).