Wirtschaftliche Sondervorteile entstehen in erster Linie bei der Erstellung von Strassen bzw. Erschliessungsanlagen, sie sind aber auch bei deren Änderung und Erneuerung denkbar (vgl. § 34 BauG). Ein derartiger Sondervorteil ist regelmässig und unproblematisch erkennbar, wo ein Grundstück durch den Strassenbau überhaupt erst genügend erschlossen wird; er kann aber auch in einer objektiv verbesserten und komfortableren Erschliessung bestehen (AGVE 1992 S. 197). Es ist deshalb nicht wesentlich, ob es sich beim vorliegenden Ausbau um eine Änderung oder Erneuerung handelt;