Die Strasse sei nicht nur erneuert, sondern im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG ausgebaut worden. Aus diesem Ausbau entstünden den Anstössern die folgenden wirtschaftlichen Sondervorteile: - Durch die vollständige neue Einkofferung werde der alte holprige Belag ersetzt und eine Heissmischtragschicht (HMT) mit Verschleissschicht eingebaut. Mit dieser neuen Strassenkofferung und der neuen Verschleissschicht werde den Anwohnern eine spürbare Entlastung in Bezug auf den Strassenlärm entstehen. 172 Verwaltungsgericht 2002