Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine eigentliche Änderung der Strasse, nicht lediglich um eine Erneuerung. Die Strasse sei zwar bereits weitgehend 6 m breit ausgemarcht gewesen, effektiv sei sie aber auf höchstens 5 m Breite ausgebaut worden. Dazu bestehe beidseits ein ca. 50 cm breiter Streifen, der von Zeit zu Zeit mit einem notdürftigen Belag versehen worden sei, dem indessen eine ordentliche Kofferung fehle. Die Strasse sei nicht nur erneuert, sondern im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG ausgebaut worden.