15 des Strassenreglements der Gemeinde festgelegt, die Erhebung eines Anstösserbeitrages setze voraus, dass den Beitragspflichtigen durch den Strassenbau gemäss Überbauungsplan ein besonderer Vorteil erwächst, der nur bestimmten Grundeigentümern zukommt. Der Beitrag soll in einem angemessenen Verhältnis zum besonderen Vorteil stehen. 4. a) Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wesentlich sein könne, ob es sich um eine blosse Erneuerung handle oder nicht. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine eigentliche Änderung der Strasse, nicht lediglich um eine Erneuerung.