3. Baubeiträge (sog. Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung - wie vorliegend dem Bau einer Strasse - ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 2059 f.). So wird denn auch in Art. 15 des Strassenreglements der Gemeinde festgelegt, die Erhebung eines Anstösserbeitrages setze voraus, dass den Beitragspflichtigen durch den Strassenbau gemäss Überbauungsplan ein besonderer Vorteil erwächst, der nur bestimmten Grundeigentümern zukommt.