Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der kommunale Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit überschritten hat. § 43 AR verstösst gegen höherrangiges Recht, ihm ist die Anwendung zu versagen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Stadtrats Baden aufzuheben und die Sache an den Stadtrat Baden zurückzuweisen. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben.)