Von vornherein unproblematisch erscheint die Abgabenerhebung nach Massgabe der Veränderung bei diesen Kriterien. Weil die Bemessungskriterien ihrerseits sachlich begründet sein müssen, ist dagegen kaum vorstellbar, dass die Erhebung der vollen Anschlussgebühr bei Ersatzbauten, wie sie in § 43 AR vorgesehen ist, überhaupt Bestand haben kann. Doch lässt sich dies angesichts der erheblichen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vorne Erw. 4/a) nicht im Voraus und für alle Fälle verbindlich feststellen. 6. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der kommunale Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit überschritten hat.