170 Verwaltungsgericht 2002 zu regelnden Verhältnissen und verstösst damit gegen das Rechts- gleichheitsgebot. d) Die vorangehenden Erwägungen veranschaulichen aber auch unter dem mit dem Rechtsgleichheitsgebot eng verbundenen Ge- sichtspunkt des Willkürverbots, dass die kritisierte Regelung sicher mit Bezug auf das Bemessungskriterium "Hartflächen" falsch ange- setzt ist. Die zu entwässernden Flächen werden sich durch den Er- satzbau in der Regel nicht erheblich verändern und diejenigen Flä- chen, für deren Anschlussmöglichkeit bereits vorgängig eine Abgabe geleistet wurde, werden doppelt erfasst. Dies ist gerade in städtischen Gebieten mit grosser Baudichte und entsprechend grossem Anteil von Hartflächen von Bedeutung. 5. Welche Regelung der Anschlussgebühren bei Ersatzbauten zulässig erscheint, hängt nach dem zuvor Gesagten wesentlich von den Bemessungskriterien für die Anschlussgebühr ab. Von vornher- ein unproblematisch erscheint die Abgabenerhebung nach Massgabe der Veränderung bei diesen Kriterien. Weil die Bemessungskriterien ihrerseits sachlich begründet sein müssen, ist dagegen kaum vorstell- bar, dass die Erhebung der vollen Anschlussgebühr bei Ersatzbauten, wie sie in § 43 AR vorgesehen ist, überhaupt Bestand haben kann. Doch lässt sich dies angesichts der erheblichen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vorne Erw. 4/a) nicht im Voraus und für alle Fälle verbindlich feststellen. 6. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der kommunale Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit überschritten hat. § 43 AR verstösst gegen höherrangiges Recht, ihm ist die Anwen- dung zu versagen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der ange- fochtene Entscheid sowie die Verfügung des Stadtrats Baden aufzu- heben und die Sache an den Stadtrat Baden zurückzuweisen. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Be- schwerde erhoben.) 45 Strassenbaubeiträge. Wirtschaftlicher Sondervorteil. - Wirtschaftlicher Sondervorteil verneint, wo der Strassenausbau nichts zur Erschliessung beiträgt und den Anstössern auch sonst keine greif- baren Vorteile bringt. 2002 Abgaben 171 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. August 2002 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Entscheid des Baudepartements. Aus den Erwägungen 3. Baubeiträge (sog. Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung - wie vorliegend dem Bau einer Strasse - ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 2059 f.). So wird denn auch in Art. 15 des Strassenreglements der Gemeinde festge- legt, die Erhebung eines Anstösserbeitrages setze voraus, dass den Beitragspflichtigen durch den Strassenbau gemäss Überbauungsplan ein besonderer Vorteil erwächst, der nur bestimmten Grundeigentü- mern zukommt. Der Beitrag soll in einem angemessenen Verhältnis zum besonderen Vorteil stehen. 4. a) Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass es ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wesentlich sein könne, ob es sich um eine blosse Erneuerung handle oder nicht. Im vorliegen- den Fall handle es sich aber um eine eigentliche Änderung der Stras- se, nicht lediglich um eine Erneuerung. Die Strasse sei zwar bereits weitgehend 6 m breit ausgemarcht gewesen, effektiv sei sie aber auf höchstens 5 m Breite ausgebaut worden. Dazu bestehe beidseits ein ca. 50 cm breiter Streifen, der von Zeit zu Zeit mit einem notdürfti- gen Belag versehen worden sei, dem indessen eine ordentliche Kof- ferung fehle. Die Strasse sei nicht nur erneuert, sondern im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG ausgebaut worden. Aus diesem Ausbau ent- stünden den Anstössern die folgenden wirtschaftlichen Sondervor- teile: - Durch die vollständige neue Einkofferung werde der alte holprige Belag ersetzt und eine Heissmischtragschicht (HMT) mit Verschleissschicht eingebaut. Mit dieser neuen Strassenkofferung und der neuen Verschleissschicht werde den An- wohnern eine spürbare Entlastung in Bezug auf den Strassenlärm entstehen. 172 Verwaltungsgericht 2002 - Zur Entwässerung der Strassenoberfläche sei ein Quergefälle von 3 % gewählt worden. Die Entwässerung im Längsgefälle erfolge über einen Wasserstein, der das ungehinderte Abfliessen zu den insgesamt 20 neuen Einlaufschächten ermög- liche. Dies werde dazu führen, dass das Oberflächenwasser nicht mehr auf die Pri- vatgrundstücke laufe. - Entlang der Ausbaustrecke würden Randabschlüsse angebracht, wodurch eine saubere Abgrenzung zwischen der Strasse und den Privatgrundstücken entstehe. - Das ganze Ausbauprojekt Strassen- und Trottoirbau sei gesamthaft zu betrachten. Es hätte keinen Sinn gemacht, ein Trottoir zu erstellen, die Strasse aber nicht aus- zubauen. Die Trennung durch das Baudepartement in Ausbau der Strasse und Ausbau des Trottoirs sei künstlich und nicht zulässig. Die Trennung habe nur des- halb vorgenommen werden müssen, um die unterschiedlichen Kostenbeiträge sauber zu erfassen. b) Wirtschaftliche Sondervorteile entstehen in erster Linie bei der Erstellung von Strassen bzw. Erschliessungsanlagen, sie sind aber auch bei deren Änderung und Erneuerung denkbar (vgl. § 34 BauG). Ein derartiger Sondervorteil ist regelmässig und unproblema- tisch erkennbar, wo ein Grundstück durch den Strassenbau überhaupt erst genügend erschlossen wird; er kann aber auch in einer objektiv verbesserten und komfortableren Erschliessung bestehen (AGVE 1992 S. 197). Es ist deshalb nicht wesentlich, ob es sich beim vorlie- genden Ausbau um eine Änderung oder Erneuerung handelt; ent- scheidend ist einzig und allein, ob den Anstössern durch die bauli- chen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (was allerdings bei einer blossen Erneuerung in der Regel kaum der Fall sein wird). Der massgebliche Sondervorteil muss wirtschaftlicher Art sein, er muss grundsätzlich als Vermögenszuwachs in Erscheinung treten und in Form von Geld realisiert werden können (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, Nr. 111 B II b). Uner- heblich ist allerdings, ob der Vorteil tatsächlich realisiert wird. Der Kreis der möglichen Abgabepflichtigen ist auf die Grundeigentümer und das Ausmass des zu berücksichtigenden Vorteils auf die Er- schliessungsvorteile begrenzt (Alexander Ruch, Die Bedeutung des 2002 Abgaben 173 Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 532 f.) c) Ob die Erstellung des Trottoirs für die Anstösser wegen der Verbesserung der Verkehrssicherheit einen Sondervorteil bewirkte, ist im vorliegenden Fall nicht mehr streitig, da die Anstösserbeiträge bezüglich des Trottoirs rechtskräftig entschieden worden sind. Die Auffassung der Gemeinde, das Trottoir habe zwingend auch den Ausbau der Strasse erfordert und infolge dessen seien die Anstösser untrennbar auch durch den eigentlichen Strassenausbau in den Ge- nuss eines wirtschaftlichen Sondervorteils gekommen, geht jedoch fehl. Selbstverständlich war es wirtschaftlich sinnvoll, die Sanierung der Strasse zur gleichen Zeit durchzuführen, doch hat dies mit der Frage des wirtschaftlichen Sondervorteils für die Anstösser nichts zu tun. Im vorliegenden Fall war die Aufteilung in einen Perimeterplan Trottoir und einen Perimeterplan Strasse schon im Ansatz richtig und zwingend, weil Trottoir und Strasse unterschiedliche wirtschaftliche Sondervorteile auslösen. d) Die übrigen von der Gemeinde geltend gemachten Gründe vermögen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen wirt- schaftlichen Sondervorteil der Anstösser zu bewirken. Es steht fest, dass die Strasse bereits vor dem Ausbau eine nutzbare Breite von 6 m aufwies. Die Gemeinde behauptet denn auch nicht, die bisherige strassenmässige Erschliessung sei ungenügend gewesen. Sie führt aus, dass sich die Strasse erstaunlich gut gehalten habe, dies obwohl in den letzten 50 Jahren ausser einem neuen Rollsplitt und verein- zelten Entwässerungsschächten nichts daran gemacht worden sei. Die Strasse entsprach also bei ihrer seinerzeitigen Erstellung den technischen Anforderungen und ebenso den bisherigen Erschlies- sungsbedürfnissen. Soweit sich ihr Zustand im Laufe der Zeit ver- schlechterte, handelt es sich beim jetzigen Ausbau quasi um aufge- schobenen Unterhalt, der zu Lasten der Beschwerdeführerin als Strasseneigentümerin geht (vgl. AGVE 1992, S. 199; § 99 Abs. 1 BauG). In diesem Sinne besteht gegenüber dem in der Beschwerde zitierten VGE II/66 vom 13. Juni 1991 in Sachen W.H. und Mitbe- teiligte, wo erst durch den Ausbau des G.-Wegs eine genügende strassenmässige Erschliessung erstellt wurde, ein entscheidender 174 Verwaltungsgericht 2002 Unterschied. Der Umstand, dass jeweils die äussersten 50 cm der Strasse nicht unterkoffert waren, sondern nur einen Oberflächenbelag aufwiesen, war für die Erfordernisse der Wohnerschliessung nicht von wesentlicher Bedeutung. Dass eine neue Strassenkofferung nach heutigen technischen Grundsätzen erstellt wird, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht entscheidend. Die Kofferung verbessert zwar die Lebensdauer der Strasse, sie ermöglicht auch die Wartung und den Ersatz der alten Werkleitungen und bildet eigentliche Basis für den von der Ge- meinde zu tragenden Strassenunterhalt. Sie bedeutet indessen weder eine erstmalige genügende Erschliessung noch eine namhafte Ver- besserung der Erschliessung (eine Erhöhung der Verkehrssicherheit kann lediglich dem Trottoir, nicht dem Strassenausbau zugeschrieben werden). Die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Strasse wurde in erster Linie auf Grund des nahe gelegenen Industriegebiets mit gegen 1'000 Arbeitsplätzen, das ein höheres Verkehrsaufkommen verursachte, notwendig. Die neu entstandenen Arbeitsplätze haben den Anwohnern Verschlechterungen bezüglich der Lärmbelastung gebracht, die sie entschädigungslos hinzunehmen hatten. Wenn der Lärm durch die Verbesserung der Strassenoberfläche wieder etwas vermindert wird, bewirkt dies eine gewisse Kompensation der vorher durch die Verkehrssteigerung, deren Ursache im Industriegebiet liegt, kontinuierlich verschlechterten Lärmsituation. Der Bezug zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil für die Anstösser ist nicht ersichtlich. Die Entwässerung der Strasse in ihrem bisherigen Zustand brachte keine nennenswerte Probleme mit sich. (...). Die neu geplante Entwässerung der Strasse bewirkt keinen wirtschaftlichen Sonder- vorteil. Das Gleiche gilt für die vorgesehenen Randabschlüsse. Es mag zwar zutreffen, dass durch diese saubere Abgrenzung die An- wohner an dieser Stelle nicht jäten müssen und es im Winter dort kein "Gepflotsch" gibt, doch dies ist ein minimer Vorteil. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde den Nachweis für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils durch den Strassenausbau nicht zu erbringen vermag. 2002 Kantonale Steuern 175 VI. Kantonale Steuern 46 Einkommen. Massgeblicher Zeitpunkt der Einkommenserzielung bzw. des Zufliessens von Einkommen. - Verkauf von Geschäftsvermögen. Der Erlös fliesst grundsätzlich mit dem Erwerb der Forderung zu. Ausnahmen bei unsicherer Forderung und wenn die Buchführung, von den Steuerbehörden anerkannt, nach der "Ist-Methode" erfolgt (Erw. 2/a,b). - Die "Misch-Methode" liegt näher bei der "Soll-Methode" als bei der "Ist-Methode" und rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass schon der Forderungserwerb einkommensbildend ist (Erw. 2/d). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. November 2002 in Sachen H.P. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 22 StG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar. Darunter fallen auch Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen (Abs. 1 lit. b). Die steuerliche Abrechnung er- folgt, wenn ein Wirtschaftsgut endgültig aus dem Geschäftsvermö- gen ausscheidet, sei dies durch Verkauf oder durch Überführung ins Privatvermögen (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 227). b) aa) Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann dem Steu- erpflichtigen Einkünfte zugeflossen sind. In Rechtsprechung und Lehre hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass ein Einkommen dann als erzielt gilt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen verein- nahmt oder auf solche einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er auch tatsächlich verfügen kann. In der Regel wird bereits der For- derungserwerb als einkommensbildend betrachtet. Vorausgesetzt ist also ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigen-