Die zu entwässernden Flächen werden sich durch den Ersatzbau in der Regel nicht erheblich verändern und diejenigen Flächen, für deren Anschlussmöglichkeit bereits vorgängig eine Abgabe geleistet wurde, werden doppelt erfasst. Dies ist gerade in städtischen Gebieten mit grosser Baudichte und entsprechend grossem Anteil von Hartflächen von Bedeutung. 5. Welche Regelung der Anschlussgebühren bei Ersatzbauten zulässig erscheint, hängt nach dem zuvor Gesagten wesentlich von den Bemessungskriterien für die Anschlussgebühr ab. Von vornherein unproblematisch erscheint die Abgabenerhebung nach Massgabe der Veränderung bei diesen Kriterien.