Im Übrigen ist nicht jeder Abbruch von Gebäuden freiwilliger Natur (vgl. etwa § 70 Abs. 2 BauG). c) Die im AR vorgenommene Differenzierung zwischen Ersatzbauten einerseits und Um- bzw. Erweiterungsbauten andererseits stützt sich nach dem Gesagten nicht auf vernünftige Gründe in den 170 Verwaltungsgericht 2002