AR) erfolgen. gg) Dass die Regelung des AR auf der Baufreiheit der Grundeigentümer basiere, wie die Stadt Baden geltend macht, und der Abbruch auch tatsächlich freiwillig erfolgte, kann kein relevantes Unterscheidungsmerkmal sein (vgl. allerdings Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 1993, S. 127 f., wo im Wesentlichen mit dieser Begründung auf eine volle Anschlussgebühr bei Ersatzbauten erkannt wurde). Die Freiwilligkeit des Abbruchs beeinflusst den dem Eigentümer zukommenden Vorteil des Kanalisationsanschlusses in keiner Weise. Im Übrigen ist nicht jeder Abbruch von Gebäuden freiwilliger Natur (vgl. etwa § 70 Abs. 2 BauG).