ff) Nach Auffassung der Stadt Baden ist die Differenzierung zwischen Um- oder Erweiterungsbauten einerseits und einem Totalabbruch mit anschliessendem Ersatzbau andererseits gerechtfertigt, weil sonst die Finanzierung der Abwasserbeseitigung gefährdet wäre. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Die Finanzierung künftiger Investitionen ist auf jeden Fall möglich (Art. 60a GSchG; § 34 Abs. 2 BauG) und kann durch die Erhebung von wiederkehrenden Benützungsgebühren (§ 45 AR; § 28, 40 f. nAR) und die durch Beitragsplan einmalig festzusetzenden Erschliessungsbeiträge für den Bau von Abwasseranlagen (§ 36 ff. nAR; vgl. auch schon § 48 ff. AR) erfolgen.