Die Tatsache der zwar beschränkten, aber in der Regel doch sehr langen Bestandesdauer von Gebäuden mag eine ausreichende sachliche Begründung für eine Lösung abgeben, nach der bei einem Ersatzbau die Abrechnung auf den aktuellen Stand gebracht wird, indem die volle Anschlussgebühr berechnet wird und davon alle bereits entrichteten (oder - angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der früheren Zahlungen - die nach bisherigem Recht geschuldeten) Gebühren abgezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung müsste indessen die gleiche Regelung wohl auch für umfassende Um- und Erweiterungsbauten vorgesehen werden. ff)