Eine Argumentation mit Sachverhalten, die sich zum allergrössten Teil während der Geltung von Vorgängeroder Nachfolgerreglementen verwirklicht haben (Errichtung der ursprünglichen Baute) oder verwirklichen werden (Abbruch und Neubau), erscheint nicht unproblematisch. Tatsächlich macht das AR die Höhe der zu leistenden Beiträge nicht von der Lebenserwartung der Gebäude abhängig, sonst dürfte auf Gebäuden mit kürzerer Lebensdauer von Anfang an nur eine geringere Anschlussgebühr erhoben werden. Ebenso wenig ist eine Bezugnahme auf die Lebensdauer der Kanalisationsanlagen zu erkennen;