Dem von den Beteiligten vorgebrachte Aspekt der Lebenserwartung von Gebäuden bzw. Kanalisationsanlagen kann nur beschränkte Bedeutung zukommen. Ein Abwasserreglement hat voraussehbar eine erheblich kürzere Geltungsdauer als Gebäude oder Kanalisationsanlagen. Eine Argumentation mit Sachverhalten, die sich zum allergrössten Teil während der Geltung von Vorgängeroder Nachfolgerreglementen verwirklicht haben (Errichtung der ursprünglichen Baute) oder verwirklichen werden (Abbruch und Neubau), erscheint nicht unproblematisch.