wie bei der ursprünglichen Halle. dd) Dass die unterschiedliche Behandlung zu stossenden Ergebnissen führen kann, zeigt sich etwa bei der Auskernung von Gebäuden, wobei lediglich die Gebäudehülle stehen gelassen wird, während das Innere eine vollständige Erneuerung erfährt. Bei der letzteren Variante wäre der Beitrag lediglich nach Massgabe des baulichen Mehrwerts und der vergrösserten Hartflächen geschuldet (§ 40 AR), während für den Ersatzbau nach Abbruch die volle Anschlussgebühr zu leisten wäre (§ 43 i.V.m. § 38 AR). ee) Dem von den Beteiligten vorgebrachte Aspekt der Lebenserwartung von Gebäuden bzw. Kanalisationsanlagen kann nur beschränkte Bedeutung zukommen.