Soweit das AR in Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 des EGGSchG (aufgehoben per 1. Januar 2000 durch § 166 lit. h BauG) verursachergerecht auch auf das Bemessungskriterium der entwässerten Hartflächen abstellt, spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Um- oder Erweiterungsbau oder einen Totalabbruch mit anschliessendem Ersatzbau handelt; soweit Hartflächen schon vorher bestanden, entsteht kein zusätzlich abzugeltender Vorteil, die neu geschaffenen Hartflächen aber rechtfertigen eine zusätzliche Abgabe, gleichgültig auf welche Weise sie entstanden. Dies gilt beim vorliegenden Sachverhalt um so mehr, als es sich beim neuen Bau um ein ähnlich genutztes Gebäude handelt