Anschlussgebühren sind immer nur im Zusammenhang mit den auf einem Grundstück errichteten Bauten geschuldet (vgl. den Wortlaut von § 12 und 15 AR sowie AGVE 1994, S. 263). Dies könnte den Schluss nahe legen, dass es sich bei den Abgabetatbeständen der Um- bzw. Erweiterungsbauten einerseits und der Ersatzbauten andererseits um zwei verschiedene Sachverhalte handelt, da bei Letzteren die noch vorhandene Bausubstanz nicht nur verändert, sondern vollständig beseitigt wird. Diese tatsächliche Verschiedenheit ist jedoch nur vordergründig.