bb) Der für den bauenden Grundstückeigentümer in der Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation liegende Sondervorteil bleibt im Wesentlichen gleich, ob er nun ein bestehendes Gebäude baulich abändert oder nach einem Abbruch eine neue Baute erstellt. Dies spricht von vornherein für das Vorliegen zweier vergleichbarer Sachverhalte. cc) Anschlussgebühren sind immer nur im Zusammenhang mit den auf einem Grundstück errichteten Bauten geschuldet (vgl. den Wortlaut von § 12 und 15 AR sowie AGVE 1994, S. 263).