In konsequenter Fortführung dieser Regelung wird bei Um- oder Erweiterungsbauten die Anschlussgebühr nach Massgabe der Vergrösserung der Hartflächen sowie der durch die baulichen Massnahmen bedingten Erhöhung des Brandversicherungswertes erhoben (§ 40 Abs. 1 AR). In Abweichung zu dieser Regelung stellt § 43 AR bei Ersatzbauten nicht auf die Veränderung der genannten Bemessungsfaktoren ab, sondern bemisst die Gebühr wie bei einer Neubaute, ohne vorbestehende Werte und allfällig früher bezahlte Anschlussgebühren zu berücksichtigen. bb)