" b) aa) § 38 Abs. 1 AR stellt für die Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr auf die Gebäudegrundfläche und die übrigen, in die Kanalisation entwässerten Hartflächen (lit. a) sowie auf den Brandversicherungswert (lit. b) ab. In konsequenter Fortführung dieser Regelung wird bei Um- oder Erweiterungsbauten die Anschlussgebühr nach Massgabe der Vergrösserung der Hartflächen sowie der durch die baulichen Massnahmen bedingten Erhöhung des Brandversicherungswertes erhoben (§ 40 Abs. 1 AR).