2625 ff.). Bei der Kanalisationsanschlussgebühr des aargauischen Rechts handelt es sich rechtstechnisch nicht um eine Gebühr im eigentlichen Sinne, verstanden als Entgelt für die Inanspruchnahme der Verwaltung bzw. die Benützung einer öffentlichen Einrichtung, sondern um eine sogenannte Vorzugslast, auch Beitrag genannt (die Bezeichnung wird im Folgenden trotzdem beibehalten). Diejenige Person, welcher aus einer staatlichen Leistung ein besonderer, wirtschaftlicher Vorteil erwächst, darf dafür auch besonders belastet werden.