§ 43 Ersatzbauten Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist die volle Anschlussgebühr gemäss § 38 zu entrichten." b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, § 43 AR verstosse gegen übergeordnetes Recht und sei damit nicht anwendbar. c) Nach § 2 Abs. 2 VRPG sind die Erlasse der Gemeinden, öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für die Behörden 2002 Abgaben 165