§ 40 Um- und Erweiterungsbauten 1 Bei Um- und Erweiterungsbauten wird eine Anschlussgebühr nach Massgabe der Vergrösserung der Gebäudegrundfläche und der Hartflächen sowie der durch den baulichen Mehrwert bedingten Erhöhung des Brandversicherungswertes erhoben. 2 Für nachträgliche Investitionen, durch die kein zusätzlicher Abwasseranfall entsteht, werden keine Anschlussgebühren erhoben. 3 Bei der Reduktion der Gebäudegrundflächen oder der Hartflächen werden die gemäss § 38 lit. a entrichteten Gebühren zurückerstattet.