Sachverhalt Die A. AG erstellte eine Industriehalle, die eine zuvor abgerissene, am gleichen Ort stehende ähnliche Halle ersetzte. Der Stadtrat setzte mittels Verfügung die zu entrichtende Kanalisationsanschlussgebühr fest, wobei er sich reglementskonform nach der Bemessung der Abgabe für Neubauten richtete. Die A. AG machte geltend, die Kanalisationsanschlussgebühr sei gleich wie bei Umund Erweiterungsbauten zu berechnen. Aus den Erwägungen 2. a) Das Abwasserreglement der Stadt Baden (AR) vom 17. Oktober 1989 enthält u.a. die folgenden Bestimmungen: " § 37 Arten der Abgaben