3 zurückgegriffen und bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefahr einer neuerlichen Straftat und hohem Wert des gefährdeten Rechtsgutes die Verweigerung der bedingten Entlassung ohne weiteres - also namentlich ohne Abwägung der Resozialisierungsaussichten bei bedingter Entlassung einerseits und vollständigem Strafvollzug anderseits - geschützt (nicht publizierter BGE vom 24. Juni 1999 in Sachen K. und BGE 125 IV 113 ff.)." Das Verwaltungsgericht orientierte sich in der Folge an BGE 125 IV 113 ff. Dies führte zur Abweisung der Beschwerde (gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung), da der Beschwerdeführer