Interessanterweise hat das Bundesgericht in späteren Urteilen lediglich auf die allgemeinen Ausführungen in Erw. 3 zurückgegriffen und bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefahr einer neuerlichen Straftat und hohem Wert des gefährdeten Rechtsgutes die Verweigerung der bedingten Entlassung ohne weiteres - also namentlich ohne Abwägung der Resozialisierungsaussichten bei bedingter Entlassung einerseits und vollständigem Strafvollzug anderseits - geschützt (nicht publizierter BGE vom 24. Juni 1999 in Sachen K. und BGE 125 IV 113 ff.).