4d scheinen stark von den Besonderheiten des konkreten Falles beeinflusst und lassen die Auseinandersetzung mit zwei Fragen völlig vermissen (Wie verhält es sich, wenn die Prognose sowohl bei bedingter Entlassung als auch bei vollem Strafvollzug schlecht ist, also in beiden Fällen mit dem Rückfall zu rechnen ist? Welches Gewicht haben, bei schlechter Prognose, die Interessen der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Straftaten wenigstens während der Zeit des restlichen Vollzugs?), ohne deren Beantwortung sich die Zulässigkeit des Abweichens vom Gesetzeswortlaut nicht generell bejahen lässt.