" Das Verwaltungsgericht hat hierzu (im Entscheid vom 26. Oktober 1999 in Sachen des Beschwerdeführers) festgehalten: "Diese Ausführungen des Bundesgerichts erscheinen in sich nicht völlig widerspruchsfrei. Wenn bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter vergangen hat, die bedingte Entlassung nur bei gering(er)em Rückfallrisiko vertretbar ist (S. 195, Erw. 3), bedeutet dies, dass entgegen den vorangehenden Ausführungen die Entlassung für gewisse Tatkategorien (richtigerweise) erschwert werden darf. Die "Leitlinien" (S. 198 ff., Erw.