Für diese Prognose komme es lediglich insoweit auf die Art der begangenen Delikte an, als diese Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaube. Ob die mit der bedingten Entlassung immer verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten sei, hänge sowohl von der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls als auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab. Die Rückfallgefahr müsse dabei um so we- 160 Verwaltungsgericht 2002