, 125 IV 113 ff.). In BGE 124 IV 194 ff. führte es aus, die bedingte Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs sei in der Regel anzuordnen; davon dürfe nur aus guten Gründen abgewichen werden. Ob dem Verhalten des Verurteilten während dem Strafvollzug noch selbstständige Bedeutung zukomme, könne offen bleiben. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung mit Hinblick auf das künftige Wohlverhalten. Für diese Prognose komme es lediglich insoweit auf die Art der begangenen Delikte an, als diese Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaube.