4 des Urteils des BG Kulm vom 12. Mai 1998 hat folglich heute keine Gültigkeit mehr, da jene Strafe seit langem vollständig verbüsst ist. 4. a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe - und mindestens drei Monate - verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). b) Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (zusammengefasst wiedergegeben in AGVE 1993, S. 319 f.) in neuester Zeit geändert bzw. fortentwickelt (vgl. BGE 124 IV 194 ff., 125 IV 113 ff.).